5 Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Werden dem Nutzer auf Anfrage Daten zur Verfügung gestellt, kann der Dateninhaber feststellen, dass bestimmte Daten, die unter diesen Vertrag fallen, im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 (im Folgenden als „Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ bezeichnet) geschützt sind. In diesem Fall hat der Dateninhaber bestimmte Rechte, vor allem das Recht, die Vertraulichkeit der betreffenden Geschäftsgeheimnisse weiterhin zu wahren.
5.1 Vereinbarungen zu Geschäftsgeheimnissen
5.1.1 Die gemäß den Abschnitten 5.2 und 5.3. dieses Vertrags schriftlich vereinbarten Schutzmaßnahmen gelten ausschließlich für Daten oder Metadaten, die in den Daten enthalten sind, die der Dateninhaber dem Nutzer zur Verfügung stellen soll, und die als Geschäftsgeheimnisse (im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) geschützt sind und sich im Besitz des Dateninhabers oder eines anderen Trägers von Geschäftsgeheimnissen (im Sinne der genannten Richtlinie) befinden.
5.1.2 Die als Geschäftsgeheimnisse geschützten Daten (nachstehend als die „Identifizierten Geschäftsgeheimnisse“ bezeichnet) und die Identität des Inhabers oder der Inhaber der Geschäftsgeheimnisse werden vom Dateninhaber gesondert schriftlich bekanntgegeben, was einen integralen Bestandteil dieses Vertrags darstellt.
5.1.3 Die in den Abschnitten 5.2 und 5.3 aufgeführten Verpflichtungen bleiben nach einer Beendigung des Vertrags bestehen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
5.2 Vom Nutzer getroffene Schutzmaßnahmen
5.2.1 Der Nutzer muss die vom Dateninhaber schriftlich identifizierten und schriftlich vereinbarten Schutzmaßnahmen (nachstehend die „Identifizierten N Maßnahmen für Geschäftsgeheimnisse“) anwenden.
5.2.2 IZur Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß der Nutzer die Identifizierten N Maßnahmen für Geschäftsgeheimnisse umgesetzt hat und durchführt, vereinbart der Nutzer, dass er entweder (i) auf Kosten des Nutzers jährlich von einem vom Nutzer ausgewählten unabhängigen Dritten einen Prüfungsbericht einholen wird, in dem die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen bewertet wird, oder (ii) jährlich eine Prüfung zur Bewertung der Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durch den Dateninhaber zulassen wird. Ein solcher oben unter (i) angegebener Konformitätsprüfbericht muss darlegen, dass der Nutzer die Grundsätze der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit einhält, wie sie in den zu diesem Zeitpunkt geltenden Identifizierten N Maßnahmen für Geschäftsgeheimnisse näher beschrieben sind. Die Ergebnisse des unter (i) oben beschriebenen Prüfberichts werden beiden Vertragsparteien unverzüglich vorgelegt.
5.3 Vom Dateninhaber getroffene Schutzmaßnahmen
5.3.1 Der Dateninhaber kann zur Wahrung der Vertraulichkeit der weitergegebenen und anderweitig offengelegten Identifizierten Geschäftsgeheimnisse jedwede angemessenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ergreifen (nachstehend die „Identifizierten DI Maßnahmen für Geschäftsgeheimnisse“).
5.3.2 Der Dateninhaber kann auch einseitig angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen hinzufügen, wenn sie sich nicht negativ auf den Zugang und die Nutzung der Daten durch den Nutzer im Rahmen dieses Vertrags auswirken.
5.3.3 Der Nutzer verpflichtet sich, solche Identifizierten DI Maßnahmen für Geschäftsgeheimnisse nicht zu ändern oder zu entfernen, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
5.3.4 Wenn der Nutzer die Identifizierten N Maßnahmen für Geschäftsgeheimnisse nicht umsetzt und durchführt und wenn dieses Versäumnis vom Dateninhaber ordnungsgemäß nachgewiesen wird, z. B. in einem Prüfbericht eines unabhängigen Dritten über die Sicherheitsmaßnahmen, hat der Dateninhaber das Recht, die Weitergabe der betreffenden Identifizierten Geschäftsgeheimnisse zurückzuhalten oder auszusetzen, bis der Nutzer den Vorfall geklärt hat.
5.4 Einstellung der Produktion und Vernichtung von rechtsverletzenden Waren
Wenn der Nutzer die vom Dateninhaber eingesetzten technischen Schutzmaßnahmen ändert oder entfernt oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die von ihm in Übereinstimmung mit den Dateninhaber gemäß den Abschnitten 5.2 und 5.3 ergriffen wurden, nicht einsetzt, kann der Dateninhaber unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die dem Dateninhaber gemäß diesem Vertrag oder geltendem Recht zustehen, vom Nutzer verlangen, dass er:
(a) die vom Dateninhaber zur Verfügung gestellten Daten oder Kopien davon löscht; und/oder
(b) die Produktion, das Anbieten oder Inverkehrbringen oder die Verwendung von Waren, abgeleiteten Daten oder Dienstleistungen, die auf der Grundlage von Kenntnissen, die durch die Identifizierten Geschäftsgeheimnisse erlangten wurden, erstellt wurden, sowie die Einfuhr, den Export oder die Lagerung von rechtsverletzenden Waren zu diesen Zwecken einstellt, und alle rechtsverletzenden Waren vernichtet, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass die rechtswidrige Nutzung dieser Daten dem Dateninhaber oder dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses erheblichen Schaden zufügt, oder wenn eine solche Maßnahme angesichts der Interessen des Dateninhabers oder des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses nicht unverhältnismäßig wäre; und/oder
(c) einen Dritten, der durch den Missbrauch oder die Offenlegung solcher unrechtmäßig abgerufenen oder genutzten Daten geschädigt wurde, entschädigt.